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Behinderten-Pauschbetrag ab 2026: Nachweis wird elektronisch – die Beträge bleiben gleich

Fachlich geprüft von Annedore Hettych-Thiersch, Steuerberaterin, Diplom-Kauffrau (FH)

Schwerbehindertenausweis und Feststellungsbescheid auf einem Schreibtisch – Symbolbild für den elektronischen Nachweis beim Behinderten-Pauschbetrag ab 2026

Das Wichtigste in Kürze

Beim Behinderten-Pauschbetrag ändern sich 2026 nicht die Beträge, sondern der Nachweis: Für neue oder geänderte Feststellungen einer Behinderung gilt seit dem 1. Januar 2026 grundsätzlich ein elektronisches Mitteilungsverfahren. Die zuständige Behörde übermittelt Grad der Behinderung (GdB) und Merkzeichen elektronisch an die Finanzverwaltung; dafür wird grundsätzlich die steuerliche Identifikationsnummer benötigt. Bereits vorhandene Ausweise und Bescheide genießen Bestandsschutz, solange sich die Feststellungen nicht ändern.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Höhe des Behinderten-Pauschbetrags hat sich 2026 nicht geändert. Die Beträge gelten bereits seit dem Veranlagungszeitraum 2021.
  • Seit dem 1. Januar 2026 gilt für neue oder geänderte Feststellungen einer Behinderung grundsätzlich ein elektronisches Nachweisverfahren.
  • Die zuständige Behörde übermittelt insbesondere den festgestellten Grad der Behinderung (GdB) und bestimmte Merkzeichen elektronisch an die Finanzverwaltung.
  • Vor dem 1. Januar 2026 ausgestellte Ausweise und noch gültige Bescheide werden weiterhin berücksichtigt, solange sich die Feststellungen nicht ändern.
  • Für die elektronische Übermittlung wird grundsätzlich die steuerliche Identifikationsnummer benötigt.
  • Steht der Behinderten-Pauschbetrag einem Kind zu, kann er unter bestimmten Voraussetzungen auf die Eltern übertragen werden.

Was ist der Behinderten-Pauschbetrag?

Der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG soll bestimmte typische, laufende Mehraufwendungen aufgrund einer Behinderung pauschal berücksichtigen. Dazu gehören insbesondere Aufwendungen für Hilfe bei gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für Pflege sowie für einen erhöhten Wäschebedarf.

Der Vorteil: Diese vom Pauschbetrag erfassten Aufwendungen müssen nicht einzeln nachgewiesen werden.

Statt des Pauschbetrags können für diese Aufwendungen grundsätzlich die tatsächlich entstandenen Kosten nach § 33 EStG geltend gemacht werden. Dann sind jedoch die entsprechenden Voraussetzungen und Nachweise erforderlich und grundsätzlich auch die zumutbare Belastung zu berücksichtigen.

Wichtig: Nicht sämtliche behinderungsbedingten Aufwendungen sind mit dem Behinderten-Pauschbetrag abgegolten. Bestimmte andere außergewöhnliche Aufwendungen, beispielsweise Krankheits- oder Heilbehandlungskosten, können unter den jeweiligen Voraussetzungen zusätzlich als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.

Wie hoch ist der Behinderten-Pauschbetrag?

Anspruch besteht grundsätzlich bereits ab einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20. Die Höhe richtet sich nach dem festgestellten GdB:

Grad der BehinderungPauschbetrag pro Jahr
20384 €
30620 €
40860 €
501.140 €
601.440 €
701.780 €
802.120 €
902.460 €
1002.840 €

Hilflose, blinde und taubblinde Menschen

Für hilflose, blinde und taubblinde Menschen beträgt der Behinderten-Pauschbetrag 7.400 € pro Jahr. Pflegegrad 4 oder 5 wird für diesen Nachweis der Hilflosigkeit gleichgestellt.

Der gestaffelte Pauschbetrag nach dem GdB kann daneben nicht zusätzlich beansprucht werden.

Was hat sich zum 1. Januar 2026 geändert?

Die entscheidende Neuerung betrifft nicht die Höhe des Behinderten-Pauschbetrags, sondern dessen Nachweis.

Für neue Feststellungen einer Behinderung nach § 152 Abs. 1 SGB IX sowie für Änderungen bereits bestehender Feststellungen gilt seit dem 1. Januar 2026 grundsätzlich das elektronische Mitteilungsverfahren nach § 65 Abs. 3a EStDV.

Die für die Feststellung der Behinderung zuständige Stelle übermittelt auf Antrag der betroffenen Person die relevanten Daten elektronisch an die Finanzverwaltung. Übermittelt werden unter anderem:

  • der Grad der Behinderung,
  • bestimmte Merkzeichen wie G, aG, B, H, Bl oder TBl,
  • das Datum des Antrags und des Feststellungsbescheids sowie
  • die Gültigkeitsdauer der Feststellung.

Nachtrag: Papiergebundener Nachweis entfällt

Für diese elektronische Übermittlung muss der zuständigen Stelle grundsätzlich die steuerliche Identifikationsnummer der betroffenen Person mitgeteilt werden.

Damit wird das bisherige papiergebundene Nachweisverfahren für neue bzw. geänderte Feststellungen weitgehend durch die elektronische Datenübermittlung ersetzt.

Was gilt für bereits vorhandene Nachweise?

Wer bereits vor dem 1. Januar 2026 einen entsprechenden Ausweis oder einen noch gültigen Feststellungsbescheid erhalten hat, muss nicht allein wegen der gesetzlichen Neuregelung eine neue Feststellung beantragen.

Diese Nachweise werden grundsätzlich weiterhin berücksichtigt.

Das gilt jedoch nur, solange sich die zugrunde liegenden Feststellungen nicht ändern. Wird beispielsweise aufgrund einer Veränderung des Gesundheitszustands der Grad der Behinderung neu festgestellt oder geändert, greift für die neue Feststellung grundsätzlich das elektronische Verfahren.

Welche Rolle spielt die Steuer-ID?

Für die elektronische Datenübermittlung benötigt die zuständige Behörde grundsätzlich die steuerliche Identifikationsnummer der betroffenen Person.

Wer ab 2026 eine neue Feststellung oder eine Änderung seiner Behinderung beantragt und den Behinderten-Pauschbetrag steuerlich nutzen möchte, sollte deshalb darauf achten, dass der zuständigen Behörde die Steuer-ID für das elektronische Mitteilungsverfahren vorliegt.

Für Härtefälle sieht die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung eine Sonderregelung vor: Ist der zuständigen Stelle die Identifikationsnummer nicht bekannt, kann sie diese unter bestimmten Voraussetzungen beim Bundeszentralamt für Steuern abfragen.

Die konkrete organisatorische Umsetzung des elektronischen Verfahrens kann sich je nach zuständiger Behörde unterscheiden.

Übertragung des Behinderten-Pauschbetrags auf Eltern

Steht der Behinderten-Pauschbetrag einem Kind zu, kann er unter bestimmten Voraussetzungen auf die Eltern übertragen werden.

Voraussetzung ist insbesondere, dass für das Kind Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag besteht und das Kind den Pauschbetrag nicht selbst in Anspruch nimmt.

Der Pauschbetrag wird grundsätzlich je zur Hälfte auf beide Elternteile aufgeteilt. Wurde der Kinderfreibetrag auf den anderen Elternteil übertragen, gilt eine entsprechende Besonderheit. Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist auch eine andere Aufteilung möglich.

Für die Übertragung muss die steuerliche Identifikationsnummer des Kindes in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.

Für diejenigen Aufwendungen, die durch den übertragenen Behinderten-Pauschbetrag abgegolten werden, können die Eltern nicht zusätzlich eine Steuerermäßigung als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG beanspruchen.

Eigene zwangsläufige Aufwendungen der Eltern für ein Kind mit Behinderung können davon zu unterscheiden sein und unter den gesetzlichen Voraussetzungen zusätzlich nach § 33 EStG berücksichtigt werden.

Praxistipp der STEUERKANZLEI THIERSCH

Wenn Sie ab 2026 erstmals einen Grad der Behinderung feststellen lassen oder eine Änderung einer bestehenden Feststellung beantragen, sollten Sie gleichzeitig an das steuerliche Nachweisverfahren denken.

Halten Sie insbesondere Ihre steuerliche Identifikationsnummer bereit und achten Sie darauf, dass die für die steuerliche Berücksichtigung erforderliche elektronische Übermittlung an die Finanzverwaltung veranlasst wird.

Bereits vorhandene Bescheide und Ausweise sollten Sie weiterhin aufbewahren. Vor dem 1. Januar 2026 ausgestellte Nachweise können aufgrund der Übergangsregelung weiterhin von Bedeutung sein.

Fazit

Beim Behinderten-Pauschbetrag ändern sich 2026 nicht die Beträge, sondern vor allem die Nachweisregeln.

Neue und geänderte Feststellungen werden grundsätzlich elektronisch von der zuständigen Behörde an die Finanzverwaltung übermittelt. Wer eine entsprechende Feststellung beantragt und den Behinderten-Pauschbetrag steuerlich nutzen möchte, sollte deshalb darauf achten, dass die für die elektronische Übermittlung erforderlichen Angaben – insbesondere die Steuer-ID – vorliegen.

Bereits vor 2026 ausgestellte Nachweise genießen dagegen grundsätzlich Bestandsschutz, solange sich die zugrunde liegenden Feststellungen nicht ändern.

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