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Einkommensteuerreformgesetz 2027: Was der Gesetzentwurf für Arbeitnehmer, Familien und Unternehmen vorsieht

Fachlich geprüft von Annedore Hettych-Thiersch, Steuerberaterin · Diplom-Kauffrau (FH)

Blaues Gesetzbuch mit Paragraphen-Symbol zum Einkommensteuerreformgesetz 2027, daneben ein Ordner mit der Aufschrift Gesetzentwurf, Taschenrechner und Stift vor dem Reichstagsgebäude

Das Wichtigste in Kürze

Das Bundeskabinett hat am 2.9.2026 den Regierungsentwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 beschlossen; seit dem 4.9.2026 liegt er dem Bundesrat vor. Beschlossen ist damit nur der Entwurf der Bundesregierung, nicht das Gesetz. Geplant sind unter anderem höhere Grund- und Kinderfreibeträge, mehr Kindergeld, ein höherer Arbeitnehmer-Pauschbetrag und ein höherer begünstigter Grundlohn für Sonn- und Feiertagszuschläge von 75 EUR pro Stunde. Zur Gegenfinanzierung sind eine neue Tarifstufe von 47 %, ein höherer Pauschsteuersatz für Minijobs (5 % statt 2 %) und eine geringere Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen vorgesehen. Für Rechenzentren soll ein neuer gewerbesteuerlicher Zerlegungsmaßstab gelten. Bis zum Abschluss des parlamentarischen Verfahrens in Bundestag und Bundesrat gilt das bisherige Recht; Änderungen am Entwurf sind möglich.

Stand des Verfahrens

Die folgenden Regelungen sind geplante Änderungen, noch kein geltendes Recht. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat den Referentenentwurf am 18.8.2026 veröffentlicht; die Frist für Stellungnahmen der Verbände und Fachkreise ist am 21.8.2026 abgelaufen. Am 2.9.2026 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf beschlossen. Am 4.9.2026 wurde er dem Bundesrat als Drucksache 507/26 zugeleitet.

Das parlamentarische Verfahren in Bundestag und Bundesrat ist damit eröffnet, aber nicht abgeschlossen. Ein vom Bundestag beschlossenes und verkündetes Gesetz liegt noch nicht vor. Die unten genannten Beträge und Termine entsprechen dem Regierungsentwurf und können sich im weiteren Verfahren noch ändern.

Ziel des Gesetzentwurfs

Mit dem Entwurf sollen Arbeitskräfte- und Wachstumspotenziale gestärkt werden – gleichzeitig sollen die Entlastungen aber gegenfinanziert werden. Dafür sieht der Entwurf Änderungen im Einkommensteuer- und Gewerbesteuergesetz sowie bei Kindergeld und Sozialversicherung vor. Das Inkrafttreten ist in zwei Stufen zum 1.1.2027 und zum 1.1.2028 vorgesehen. Nach Angaben der Bundesregierung beträgt das Entlastungsvolumen rund zehn Milliarden Euro pro Jahr.

Einkommensteuer: Die wichtigsten geplanten Änderungen

Der Regierungsentwurf enthält mehrere Änderungen im Einkommensteuerrecht. Genannt ist jeweils zuerst der heute geltende Wert, danach der geplante Wert:

  • Sonn- und Feiertagszuschläge (§ 3b Abs. 2 Satz 1 EStG): Der maximal berücksichtigte Grundlohn für steuerfreie Sonn- und Feiertagszuschläge beträgt heute 50 EUR pro Stunde und soll auf 75 EUR angehoben werden. Für Nachtzuschläge soll es bei 50 EUR bleiben. Geplante Anwendung: ab 2027.
  • Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG): Die Werbungskostenpauschale beträgt heute 1.230 EUR und soll um 200 EUR auf 1.430 EUR steigen. Geplante Anwendung: ab Veranlagungszeitraum (VZ) 2027.
  • Kinderfreibetrag und Kindergeld (§ 32 Abs. 6 Satz 1 EStG, § 66 EStG): Der Kinderfreibetrag für das sächliche Existenzminimum beträgt heute 3.414 EUR je Elternteil. Er soll 2027 um 150 EUR auf 3.564 EUR und 2028 um weitere 90 EUR auf 3.654 EUR steigen. Der Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung soll unverändert bei 1.464 EUR je Elternteil bleiben. Für beide Elternteile zusammen würden die Freibeträge damit von heute 9.756 EUR auf 10.056 EUR (2027) bzw. 10.236 EUR (2028) steigen. Das Kindergeld beträgt heute 259 EUR monatlich und soll ab Januar 2027 auf 267 EUR und ab Januar 2028 auf 272 EUR steigen.
  • Grundfreibetrag und Einkommensteuertarif (§ 32a Abs. 1 EStG): Der Grundfreibetrag beträgt heute 12.348 EUR. Er soll 2027 um 216 EUR auf 12.564 EUR und 2028 um weitere 336 EUR auf 12.900 EUR steigen. Der Tarif soll im Bereich von 17.800 EUR bis 70.600 EUR zu versteuerndem Einkommen etwas abgeflacht werden; der Steuersatz von 42 % soll ab 70.601 EUR greifen. Zudem soll der Steuersatz von 45 % künftig bereits ab 250.000 EUR gelten und eine neue Tarifstufe eingeführt werden: 250.000 EUR bis 279.999 EUR zu versteuerndes Einkommen: 45 %; ab 280.000 EUR: 47 %.
  • Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 3 Satz 1 EStG): Nach geltendem Recht ermäßigt sich die Einkommensteuer um 20 % der begünstigten Arbeitskosten, höchstens um 1.200 EUR im Jahr. Geplant ist eine Absenkung auf 15 %, höchstens 900 EUR. Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Beschäftigungsverhältnisse nach § 35a Abs. 1 und 2 EStG soll davon unberührt bleiben. Geplante Anwendung: ab VZ 2027.
  • Pauschsteuer bei Minijobs (§ 40a Abs. 2 EStG): Der einheitliche Pauschsteuersatz für geringfügige Beschäftigungen beträgt heute 2 % und soll ab 1.1.2027 auf 5 % steigen. Für Arbeitgeber mit Minijobbern wäre das eine Mehrbelastung.

Gewerbesteuer: Neuer Zerlegungsmaßstab für Rechenzentren

Für Betreiber von Rechenzentren soll ein besonderer gewerbesteuerlicher Zerlegungsmaßstab eingeführt werden, damit Standortgemeinden stärker am Gewerbesteueraufkommen beteiligt werden. Hintergrund: Rechenzentren erzeugen wegen ihres hohen Automatisierungsgrads wenig Lohnsteueraufkommen, sodass Standortgemeinden beim bisherigen Maßstab (Arbeitslöhne) bislang kaum profitierten.

Der neue Maßstab soll sich zusammensetzen aus 10 % Zerlegungsmaßstab Arbeitslöhne und 90 % Zerlegungsmaßstab nicht-redundante elektrische Nennanschlussleistung. Maßgeblich für die Nennanschlussleistung soll die vertraglich vereinbarte maximale Anschlussleistung (Bestellleistung) zwischen Betreiber und Stromnetzbetreiber bzw. Energieversorger sein – unabhängig davon, ob die Leistung tatsächlich voll ausgeschöpft wird.

Als Rechenzentrum soll dabei eine Struktur oder Gruppe von Strukturen zur Beherbergung, Vernetzung und zum Betrieb von Computersystemen bzw. Servern mit einer installierten IT-Leistung ab 500 Kilowatt gelten, einschließlich zugehöriger Ausrüstung für Speicherung, Verarbeitung und Verbreitung von Daten. Geplante Anwendung: ab Erhebungszeitraum 2027.

Sozialversicherung: Beitragsfreiheit für Sonn- und Feiertagszuschläge

Tarifvertraglich geregelte, steuerfreie Sonn- und Feiertagszuschläge sollen künftig auch in der Sozialversicherung in derselben Höhe wie bei der Einkommensteuer beitragsfrei gestellt werden, also bei einem Grundlohn bis 75 EUR pro Stunde (§ 3b Abs. 2 Satz 1 EStG in der geplanten Fassung).

Für nicht tarifvertraglich geregelte Sonn- und Feiertagszuschläge sowie für Nachtzuschläge soll es bei der bisherigen Grundlohngrenze von 25 EUR pro Stunde bleiben (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV). Geplantes Inkrafttreten: 1.1.2027.

Was das für Sie bedeuten könnte

Sollte der Regierungsentwurf unverändert Gesetz werden, würden insbesondere Familien mit Kindern, Steuerpflichtige mit kleinen und mittleren Einkommen sowie Arbeitnehmer mit tarifvertraglich geregelten Sonn- und Feiertagszuschlägen entlastet. Belastet würden dagegen Arbeitgeber mit Minijobbern, Steuerpflichtige, die regelmäßig Handwerkerleistungen geltend machen, sowie sehr hohe Einkommen ab 280.000 EUR.

Wie stark sich die Änderungen im Einzelfall auswirken, hängt von der endgültigen Fassung des Gesetzes ab. Da das parlamentarische Verfahren noch läuft, sollten Sie größere finanzielle Entscheidungen nicht allein auf die geplanten Beträge stützen.

Ausblick

Nach dem Kabinettsbeschluss vom 2.9.2026 und der Zuleitung an den Bundesrat am 4.9.2026 beraten nun Bundestag und Bundesrat über den Gesetzentwurf. Die Regelungen sollen überwiegend zum 1.1.2027 in Kraft treten, die zweite Stufe bei Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag und Kindergeld zum 1.1.2028. Ob es bei diesen Terminen und Beträgen bleibt, entscheidet sich erst im weiteren Verfahren. Wir halten Sie über den Verlauf auf dem Laufenden.

Praxistipp der STEUERKANZLEI THIERSCH

Handwerkerleistungen: Nach geltendem Recht beträgt die Steuerermäßigung 20 % der Arbeitskosten, höchstens 1.200 EUR im Jahr. Der Regierungsentwurf sieht ab 2027 eine Absenkung auf 15 % und höchstens 900 EUR vor; beschlossen ist das noch nicht. Wenn Sie ohnehin anstehende Arbeiten planen, kann es sinnvoll sein, den zeitlichen Ablauf und die Zahlung mit Blick auf den weiteren Gesetzgebungsverlauf zu prüfen. Arbeiten allein wegen der geplanten Änderung vorzuziehen, empfiehlt sich nur nach individueller Abwägung.

Minijobs: Arbeitgeber mit Minijobbern sollten die geplante Erhöhung des Pauschsteuersatzes von 2 % auf 5 % ab 1.1.2027 als mögliches Szenario in ihre Kalkulation für 2027 aufnehmen. Endgültig ist der Satz erst mit Verabschiedung des Gesetzes.

Sprechen Sie uns an, wenn Sie prüfen möchten, wie sich die geplanten Änderungen konkret auf Ihre individuelle steuerliche Situation auswirken würden.

Fazit

Der Regierungsentwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 ist seit dem Kabinettsbeschluss vom 2.9.2026 im parlamentarischen Verfahren. Er sieht spürbare Entlastungen für Familien sowie für kleine und mittlere Einkommen vor und will diese unter anderem durch eine neue Tarifstufe, eine höhere Minijob-Pauschsteuer und eine geringere Förderung von Handwerkerleistungen gegenfinanzieren.

Bis Bundestag und Bundesrat das Gesetz abschließend beraten haben, gilt das bisherige Recht, und die geplanten Beträge sind nicht endgültig. Bei konkreten steuerlichen Planungen empfiehlt es sich, den weiteren Verlauf zu beobachten.

Verwendete amtliche Quellen

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