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Einkommensteuerreformgesetz 2027: Was der Referentenentwurf für Arbeitnehmer, Familien und Unternehmen vorsieht
Fachlich geprüft von Annedore Hettych-Thiersch, Steuerberaterin, Diplom-Kauffrau (FH)

Das Wichtigste in Kürze
Das Bundesministerium der Finanzen hat den Referentenentwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 vorgelegt. Er sieht Entlastungen für Arbeitnehmer und Familien vor – etwa höhere Freibeträge, ein erhöhter Arbeitnehmer-Pauschbetrag und steuerfreie Sonn- und Feiertagszuschläge bis 75 EUR pro Stunde. Gleichzeitig sind Verschlechterungen geplant: Der Pauschsteuersatz für Minijobs steigt von 2 % auf 5 %, die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen sinkt. Für Betreiber von Rechenzentren soll ein neuer gewerbesteuerlicher Zerlegungsmaßstab eingeführt werden. Der Entwurf befindet sich noch in der Ressortabstimmung; eine Kabinettsbefassung ist erst für den 2.9.2026 vorgesehen.
Stand des Verfahrens
Bei den folgenden Regelungen handelt es sich um einen Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen (BMF), noch nicht um geltendes Recht. Die Verbände können nur bis zum 21.8.2026 Stellung nehmen, die Kabinettsbefassung ist erst für den 2.9.2026 vorgesehen. Danach folgt noch das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren mit Bundestag und Bundesrat. Änderungen an den unten genannten Beträgen und Terminen sind daher jederzeit möglich.
Ziel des Gesetzentwurfs
Mit dem Entwurf sollen Arbeitskräfte- und Wachstumspotenziale gestärkt werden – gleichzeitig sollen die Entlastungen aber gegenfinanziert werden. Dafür sieht der Entwurf Änderungen im Einkommensteuer- und Gewerbesteuergesetz sowie bei Kindergeld und Sozialversicherung vor. Das Inkrafttreten ist in zwei Stufen zum 1.1.2027 und zum 1.1.2028 vorgesehen.
Einkommensteuer: Die wichtigsten geplanten Änderungen
Der Referentenentwurf enthält mehrere Änderungen im Einkommensteuerrecht, die unterschiedliche Steuerpflichtige betreffen:
- Sonn- und Feiertagszuschläge (§ 3b Abs. 2 Satz 1 EStG): Der maximal zulässige Grundlohn für die Berechnung steuerfreier Sonn- und Feiertagszuschläge soll von 50 EUR auf 75 EUR pro Stunde angehoben werden. Der Grundlohn für Nachtzuschläge soll unverändert bei 50 EUR bleiben. Geplantes Inkrafttreten: ab Veranlagungszeitraum (VZ) 2027.
- Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG): Die Werbungskostenpauschale soll von bisher 1.230 EUR um 200 EUR auf 1.430 EUR steigen. Geplantes Inkrafttreten: ab VZ 2027.
- Kinderfreibetrag und Kindergeld (§ 32 Abs. 6 Satz 1 EStG): Der Kinderfreibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes soll 2027 je Elternteil von 3.414 EUR um 150 EUR auf 3.564 EUR steigen, 2028 um weitere 90 EUR auf 3.654 EUR. Der Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung soll unverändert bei 1.464 EUR je Elternteil bleiben. In Summe würde der steuerliche Freibetrag für beide Elternteile zusammen von derzeit 9.756 EUR auf 10.056 EUR (2027) bzw. 10.236 EUR (2028) steigen. Parallel dazu soll das Kindergeld von derzeit 259 EUR monatlich auf 267 EUR ab Januar 2027 und auf 272 EUR ab Januar 2028 angehoben werden.
- Grundfreibetrag und Einkommensteuertarif (§ 32a Abs. 1 EStG): Der Grundfreibetrag soll 2027 zunächst von 12.348 EUR um 216 EUR auf 12.564 EUR steigen, 2028 um weitere 336 EUR auf 12.900 EUR. Gleichzeitig soll der bisherige Reichensteuersatz von 45 % auf niedrigere Einkommen vorgezogen und eine neue, höhere Reichensteuerstufe eingeführt werden: 250.000 EUR bis 279.999 EUR zu versteuerndes Einkommen: 45 %; ab 280.000 EUR zu versteuerndes Einkommen: 47 %.
- Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 3 Satz 1 EStG): Die Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen soll reduziert werden. Der abzugsfähige Prozentsatz soll von 20 % auf 15 % sinken, der Höchstbetrag von 1.200 EUR auf 900 EUR. Der Abzug für haushaltsnahe Dienstleistungen und Beschäftigungsverhältnisse nach § 35a Abs. 1 und 2 EStG soll davon unberührt bleiben. Geplantes Inkrafttreten: ab 1.1.2027.
- Pauschsteuer bei Minijobs (§ 40a Abs. 2 EStG): Der einheitliche Pauschsteuersatz für geringfügige Beschäftigungen soll von bisher 2 % auf 5 % steigen – für Arbeitgeber mit Minijobbern eine spürbare Mehrbelastung. Geplantes Inkrafttreten: ab 1.1.2027.
Gewerbesteuer: Neuer Zerlegungsmaßstab für Rechenzentren
Für Betreiber von Rechenzentren soll ein besonderer gewerbesteuerlicher Zerlegungsmaßstab eingeführt werden, damit Standortgemeinden stärker am Gewerbesteueraufkommen beteiligt werden. Hintergrund: Rechenzentren erzeugen wegen ihres hohen Automatisierungsgrads wenig Lohnsteueraufkommen, sodass Standortgemeinden beim bisherigen Maßstab (Arbeitslöhne) bislang kaum profitierten.
Der neue Maßstab soll sich zusammensetzen aus 10 % Zerlegungsmaßstab Arbeitslöhne und 90 % Zerlegungsmaßstab nicht-redundante elektrische Nennanschlussleistung. Maßgeblich für die Nennanschlussleistung soll die vertraglich vereinbarte maximale Anschlussleistung (Bestellleistung) zwischen Betreiber und Stromnetzbetreiber bzw. Energieversorger sein – unabhängig davon, ob die Leistung tatsächlich voll ausgeschöpft wird.
Als Rechenzentrum gilt dabei eine Struktur oder Gruppe von Strukturen zur Beherbergung, Vernetzung und zum Betrieb von Computersystemen bzw. Servern mit einer installierten IT-Leistung ab 500 Kilowatt, einschließlich zugehöriger Ausrüstung für Speicherung, Verarbeitung und Verbreitung von Daten. Geplantes Inkrafttreten: ab Erhebungszeitraum 2027.
Sozialversicherung: Beitragsfreiheit für Sonn- und Feiertagszuschläge
Tarifvertraglich geregelte, steuerfreie Sonn- und Feiertagszuschläge sollen künftig auch in der Sozialversicherung in derselben Höhe wie bei der Einkommensteuer beitragsfrei gestellt werden, also bis 75 EUR pro Stunde (§ 3b Abs. 2 Satz 1 EStG n. F.).
Für nicht tarifvertraglich geregelte Sonn- und Feiertagszuschläge sowie für Nachtzuschläge soll es bei der bisherigen Grenze von 25 EUR pro Stunde bleiben (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV a. F.). Geplantes Inkrafttreten: ab 1.1.2027.
Was das für Sie bedeuten könnte
Sollte der Entwurf so umgesetzt werden, profitieren insbesondere Arbeitnehmer im Schichtdienst mit tarifvertraglich geregelten Zuschlägen sowie Familien mit Kindern deutlich. Belastet würden dagegen Arbeitgeber mit vielen Minijobbern sowie Eigentümer, die regelmäßig Handwerkerleistungen steuerlich geltend machen.
Da sich der Entwurf noch im frühen Stadium der Ressortabstimmung befindet, sollten Sie keine finanziellen Dispositionen auf Basis der genannten Beträge treffen, bevor der Bundestag das Gesetz tatsächlich beschlossen hat.
Ausblick
Die Verbände können sich nur bis zum 21.8.2026 zum Referentenentwurf äußern. Die Kabinettsbefassung ist für den 2.9.2026 vorgesehen. Wir halten Sie über den weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens auf dem Laufenden.
Praxistipp der STEUERKANZLEI THIERSCH
Sollten Sie größere Handwerkerleistungen geplant haben, lohnt es sich zu prüfen, ob diese noch 2026 zu den aktuell günstigeren Konditionen umgesetzt werden können – der abzugsfähige Prozentsatz sinkt 2027 voraussichtlich von 20 % auf 15 % und der Höchstbetrag von 1.200 EUR auf 900 EUR.
Arbeitgeber mit Minijobbern sollten die geplante Erhöhung des Pauschsteuersatzes von 2 % auf 5 % in ihre Kalkulation für 2027 einplanen.
Sprechen Sie uns an, wenn Sie prüfen möchten, wie sich die geplanten Änderungen konkret auf Ihre individuelle steuerliche Situation auswirken würden.
Fazit
Der Referentenentwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 sieht spürbare Entlastungen für Arbeitnehmer und Familien vor, finanziert diese aber teilweise durch Verschlechterungen bei Minijobs, Handwerkerleistungen und eine neue Spitzensteuerstufe.
Da der Entwurf noch nicht beschlossen ist und sich bis zur endgültigen Verabschiedung Änderungen ergeben können, empfiehlt sich eine laufende Beobachtung des Gesetzgebungsverfahrens. Bei konkreten steuerlichen Planungen sollten Sie die geplanten Beträge noch nicht als endgültig betrachten.



