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Minijob 2027: Verdienstgrenze steigt auf 633 Euro, Abgaben für Arbeitgeber steigen

Fachlich geprüft von Annedore Hettych-Thiersch, Steuerberaterin · Diplom-Kauffrau (FH)

Mitarbeiter mit Schürze bereitet in einem hellen Café Kaffeetassen an der Espressomaschine vor – Symbolbild zu Minijob-Grenze und Arbeitgeberabgaben 2027

Das Wichtigste in Kürze

Zum 1. Januar 2027 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 14,60 Euro und damit automatisch die Minijob-Grenze auf 633 Euro im Monat. Gleichzeitig wird der Minijob für gewerbliche Arbeitgeber spürbar teurer: Der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung steigt per Gesetz. Weitere Belastungen sind geplant, aber noch nicht beschlossen. Dieser Beitrag zeigt, was feststeht, was offen ist und was Arbeitgeber und Minijobber vor dem Jahreswechsel prüfen sollten.

  • Minijob-Grenze ab 01.01.2027: 633 Euro regelmäßiger Monatsverdienst (bisher 603 Euro), bei durchgehender Beschäftigung 7.596 Euro im Jahr.
  • Mindestlohn ab 01.01.2027: 14,60 Euro brutto pro Stunde.
  • Übergangsbereich (Midijob): regelmäßig 633,01 Euro bis 2.000 Euro.
  • Krankenversicherung: Der Pauschalbeitrag für gewerbliche Minijobs steigt von 13 % auf voraussichtlich 17,5 %. Das ist bereits Gesetz.
  • Pauschsteuer: Die Anhebung von 2 % auf 5 % steht bisher nur im Regierungsentwurf und ist noch nicht beschlossen.
  • Abschaffung des Minijobs: Bislang nur eine Empfehlung der Alterssicherungskommission, politisch offen.

Was ab 2027 feststeht

Neue Verdienstgrenze: 633 Euro

Die Minijob-Grenze ist seit Oktober 2022 an den Mindestlohn gekoppelt. Sie entspricht dem Verdienst bei zehn Wochenstunden zum Mindestlohn und wird nach § 8 Abs. 1a SGB IV so berechnet: Mindestlohn × 130 ÷ 3, aufgerundet auf volle Euro.

Für 2027 ergibt das: 14,60 Euro × 130 ÷ 3 = 632,67 Euro, aufgerundet 633 Euro. Die Mindestlohnerhöhung wurde per Verordnung im November 2025 verkündet, die neue Grenze anschließend im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

Regelmäßiger Verdienst und Übergangsbereich

Entscheidend ist der regelmäßige monatliche Verdienst, den der Arbeitgeber vorausschauend beurteilt. Liegt dieser ab 2027 über 633 Euro, handelt es sich grundsätzlich nicht mehr um einen Minijob mit Verdienstgrenze. Bei einem regelmäßigen Verdienst von 633,01 Euro bis 2.000 Euro gilt im Regelfall der Übergangsbereich (Midijob): Die Beschäftigung ist sozialversicherungspflichtig, der Arbeitnehmeranteil steigt aber erst schrittweise auf das volle Niveau. Einzelne höhere Monatsverdienste können unschädlich sein, etwa bei zulässigen Schwankungen oder unvorhersehbarem Überschreiten.

Unvorhersehbares Überschreiten

Bei unvorhersehbarem Überschreiten darf der Verdienst in höchstens zwei Kalendermonaten innerhalb eines rückwärts betrachteten Zwölfmonatszeitraums bis zu 1.266 Euro betragen, also das Doppelte der Grenze. Bei durchgehender Beschäftigung im Jahr 2027 sind so unter den gesetzlichen Voraussetzungen bis zu 8.862 Euro möglich. Dieser Betrag ist keine reguläre Jahresverdienstgrenze. Vorhersehbare Mehrarbeit, etwa für eine bekannte Saison, fällt nicht unter diese Ausnahme.

Höherer Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung

Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wurde am 29. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet. Danach zahlen gewerbliche Arbeitgeber ab dem 1. Januar 2027 für Minijobber, die gesetzlich krankenversichert sind, keinen festen Pauschalbeitrag von 13 % mehr, sondern den allgemeinen Beitragssatz von 14,6 % zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes. Nach aktuellem Stand ergibt das voraussichtlich 17,5 %. Der genaue Wert steht erst fest, wenn der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz für 2027 festgelegt ist.

Für privat krankenversicherte Minijobber fällt kein Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung an. Minijobs in Privathaushalten sind von der Erhöhung nicht betroffen.

Was das für Arbeitgeber bedeutet

Mehr Stunden nur bei Lohn über Mindestlohn

Da Mindestlohn und Grenze gemeinsam steigen, bleibt die mögliche Arbeitszeit bei Mindestlohn praktisch gleich. Spielraum entsteht nur, wenn der Stundenlohn darüber liegt:

StundenlohnMax. Stunden/Monat 2026 (603 €)Max. Stunden/Monat 2027 (633 €)
Mindestlohn (13,90 € / 14,60 €)rund 43,4rund 43,4
16,00 €rund 37,7rund 39,6

Kosten pro Minijob an der Verdienstgrenze

Das folgende Beispiel gilt für einen gewerblichen Minijob mit gesetzlich krankenversicherter Person und vom Arbeitgeber getragener einheitlicher Pauschsteuer. Für 2027 ist ein noch nicht endgültig feststehender Krankenversicherungsbeitrag von 17,5 % angenommen. Dargestellt sind ausgewählte Arbeitgeberabgaben zusätzlich zum Bruttolohn.

Pauschalabgabe2026 (603 €)2027: geltende Steuerregelung, KV-Satz mit 17,5 % angenommen (633 €)2027, falls Pauschsteuer 5 % kommt (633 €)
Krankenversicherung13 % = 78,39 €17,5 % = 110,78 €17,5 % = 110,78 €
Rentenversicherung15 % = 90,45 €15 % = 94,95 €15 % = 94,95 €
Pauschsteuer2 % = 12,06 €2 % = 12,66 €5 % = 31,65 €
Summe180,90 €218,39 €237,38 €

Hinzu kommen die Umlagen U1 und U2, die Insolvenzgeldumlage sowie die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung.

Arbeitsverträge prüfen

Bei vertraglich festgelegten Monatsbeträgen oder Stundenzahlen ist zu prüfen, ob der Stundenlohn ab Januar mindestens 14,60 Euro beträgt und ob der regelmäßige Monatsverdienst dann höchstens 633 Euro beträgt. Besondere Vorsicht gilt bei Arbeit auf Abruf ohne vereinbarte Wochenstunden: Hier gelten nach § 12 Abs. 1 TzBfG 20 Wochenstunden als vereinbart. Damit wäre die Minijob-Grenze deutlich überschritten.

Was das für Minijobber bedeutet

Mehr Verdienst möglich, nicht unbedingt mehr Stunden

Wer zum Mindestlohn arbeitet, bekommt ab Januar mehr pro Stunde, kann aber nicht mehr Stunden arbeiten. Wer bereits mehr als den Mindestlohn verdient, kann seine Stunden leicht aufstocken, ohne den Minijob-Status zu verlieren.

Mehrere Minijobs und Minijob neben dem Hauptjob

Ohne versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung werden mehrere Minijobs zusammengerechnet. Übersteigt der regelmäßige Gesamtverdienst 633 Euro im Monat, entfällt grundsätzlich der Minijob-Status.

Neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung bleibt ein einzelner Minijob begünstigt. Ein eigener Rentenversicherungsbeitrag und steuerliche Abzüge können dennoch anfallen, etwa wenn die Pauschsteuer abgewälzt oder der Lohn individuell besteuert wird. Jeder weitere Minijob wird grundsätzlich mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet; ausgenommen ist die Arbeitslosenversicherung.

Rentenversicherung: Befreiung jetzt einmalig aufhebbar

Minijobs sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Wer sich in der Vergangenheit befreien ließ, konnte das bisher nicht rückgängig machen. Seit dem 1. Juli 2026 kann die Befreiung einmalig für die Zukunft aufgehoben werden. Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch beim Arbeitgeber zu stellen und wirkt ab dem Folgemonat, nicht rückwirkend.

Der Eigenanteil beträgt bei gewerblichen Minijobs grundsätzlich 3,6 % des Verdienstes, im Privathaushalt grundsätzlich 13,6 %. Bei sehr niedrigen Verdiensten kann ein Mindestbeitrag anfallen. Pflichtbeitragszeiten zählen vollständig für die Wartezeiten und können helfen, die Voraussetzungen für Reha-Leistungen oder eine Erwerbsminderungsrente zu erfüllen. Ein Anspruch entsteht dadurch nicht automatisch.

Pauschsteuer kann auf Sie abgewälzt werden

Die Pauschsteuer zahlt in der Regel der Arbeitgeber. Arbeitsvertraglich kann sie aber auf den Minijobber abgewälzt werden. Sollte der Satz auf 5 % steigen, wären das bei 633 Euro Monatsverdienst 31,65 Euro statt 12,66 Euro. Ein Blick in den Arbeitsvertrag lohnt sich.

Ausblick: Was geplant, aber noch nicht beschlossen ist

Pauschsteuer von 2 auf 5 Prozent

Das Bundeskabinett hat am 2. September 2026 den Regierungsentwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 beschlossen (BR-Drucksache 507/26, BT-Drucksache 21/8235). Er sieht vor, die einheitliche Pauschsteuer für Minijobs ab dem 1. Januar 2027 von 2 % auf 5 % anzuheben. Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen. Inhalt und Zeitpunkt können sich im Gesetzgebungsverfahren noch ändern.

Pflegeversicherungsbeitrag für Arbeitgeber ab 2028

Am 30. September 2026 hat das Kabinett den Entwurf eines Pflegeneuordnungsgesetzes beschlossen. Danach sollen Arbeitgeber für gewerbliche Minijobs ab dem 1. Januar 2028 einen Beitrag zur Pflegeversicherung von 3,6 % zahlen, im Privathaushalt 1,5 %. Auch hier steht das parlamentarische Verfahren noch aus.

Abschaffung des Minijob-Sonderstatus

Die Alterssicherungskommission hat der Bundesregierung im Juni 2026 empfohlen, die Befreiungsmöglichkeit von der Rentenversicherungspflicht zu beenden und den steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Sonderstatus der Minijobs insgesamt abzuschaffen. Ausnahmen soll es nur für Schülerinnen und Schüler geben. Als Folge entfiele auch die besondere Beitragsberechnung im Übergangsbereich. Die Empfehlung hat keine unmittelbare rechtliche Wirkung. Bislang gibt es dazu weder einen Gesetzentwurf noch eine politische Einigung.

Praxistipp der STEUERKANZLEI THIERSCH

Für Arbeitgeber: Stundenlöhne aller Minijobber auf mindestens 14,60 Euro ab Januar 2027 prüfen.

Monatsverdienst neu berechnen: Beträgt er bei vereinbarter Stundenzahl regelmäßig höchstens 633 Euro?

Verträge mit Arbeit auf Abruf auf eine feste Wochenstundenzahl prüfen.

Krankenversicherungsstatus der Minijobber erfassen (gesetzlich oder privat).

Personalkosten für 2027 mit dem höheren Krankenversicherungs-Pauschalbeitrag planen und eine Pauschsteuer von 5 % als Szenario einrechnen.

Prüfen, ob Minijobber bei höherem Stundenlohn mehr Stunden übernehmen können.

Für Minijobber: Bei mehreren Jobs den regelmäßigen Gesamtverdienst ab Januar gegen 633 Euro prüfen.

Im Arbeitsvertrag nachsehen, ob die Pauschsteuer abgewälzt wird.

Bei bestehender Befreiung von der Rentenversicherung prüfen, ob sich die Aufhebung lohnt.

Sprechen Sie mich gerne an, wenn Sie unsicher sind, wie sich die Änderungen auf Ihren Minijob oder Ihre Personalkosten auswirken – ich prüfe Ihre Situation gemeinsam mit Ihnen.

Fazit

Die neue Verdienstgrenze von 633 Euro ist reine Mechanik: Sie folgt dem Mindestlohn und ändert für Minijobs zum Mindestlohn am Stundenumfang nichts. Für Arbeitgeber ist 2027 vor allem wegen der Abgaben relevant. Die höhere Krankenversicherungspauschale ist beschlossen. Die Anhebung der einheitlichen Pauschsteuer auf 5 % ist vorgesehen, aber noch nicht gesetzlich beschlossen. Ob der Minijob in seiner heutigen Form langfristig bestehen bleibt, ist offen. Wir aktualisieren diesen Beitrag, sobald das Gesetzgebungsverfahren Klarheit bringt. Bei Fragen zu Ihrer konkreten Situation sprechen Sie uns gern an.

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