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Sachbezug Freigrenze 50 Euro: Wann Tankgutschein und Sachgeschenke steuerfrei bleiben

Lesedauer: ca. 7 Min.

Fachlich geprüft von Annedore Hettych-Thiersch, Steuerberaterin · Diplom-Kauffrau (FH)

Symbolbild: Tankgutschein und kleine Geschenkbox auf einem Schreibtisch vor einer Tankstelle

Das Wichtigste in Kürze

Die Sachbezug Freigrenze beträgt nach geltendem Recht 50 Euro im Kalendermonat (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Arbeitgeber können Beschäftigten Sachbezüge, etwa Waren oder Tankgutscheine, innerhalb dieser Grenze lohnsteuerfrei und in der Regel auch beitragsfrei zuwenden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Ob ein Geschenk überhaupt Arbeitslohn ist, ist vorab zu prüfen.

  • Sachbezüge bleiben außer Ansatz, wenn der Vorteil insgesamt 50 Euro im Kalendermonat nicht übersteigt.
  • Die 50 Euro sind eine Freigrenze, kein Freibetrag: Wird sie überschritten, ist der gesamte Vorteil steuerpflichtig.
  • Ein Tankgutschein ist nur dann ein Sachbezug, wenn er ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigt und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllt. Barzuschüsse, Kostenerstattungen und frei einsetzbare Prepaid-Karten sind Geldleistungen.
  • Gutscheine und Geldkarten müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Eine Gehaltsumwandlung schließt die Begünstigung aus.

Was gilt: die 50-Euro-Freigrenze

Sachbezüge sind Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, etwa Waren, Dienstleistungen oder Gutscheine. Sie werden grundsätzlich mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort angesetzt (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG). Nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG bleiben sie außer Ansatz, wenn die Vorteile nach Anrechnung vom Arbeitnehmer gezahlter Entgelte insgesamt 50 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen. Bis 31. Dezember 2021 lag sie bei 44 Euro; seit 1. Januar 2022 gelten 50 Euro (Art. 3 Jahressteuergesetz 2020).

Weil es sich um eine Freigrenze handelt, sind die darunter fallenden Sachbezüge eines Kalendermonats zusammenzurechnen. Einzubeziehen sind nur die Sachbezüge, die nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG zu bewerten sind. Steuerfreie Leistungen und nicht zum Arbeitslohn gehörende Aufmerksamkeiten werden dadurch nicht automatisch Teil der Freigrenze. Erhält ein Mitarbeiter im selben Monat einen Gutschein über 30 Euro und ein Sachgeschenk im Wert von 25 Euro, sind 55 Euro erreicht, sofern das Geschenk nicht als Aufmerksamkeit aus besonderem persönlichem Anlass außer Ansatz bleibt. In diesem Fall ist der gesamte Betrag steuer- und beitragspflichtig, nicht nur die 5 Euro oberhalb der Grenze.

Für Waren und Dienstleistungen, die der Arbeitgeber selbst herstellt oder vertreibt, kann stattdessen der Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 EStG in Betracht kommen (1.080 Euro im Kalenderjahr). Sachgeschenke aus besonderem persönlichem Anlass, etwa zum Geburtstag oder zur Hochzeit, können unter den Voraussetzungen der Lohnsteuer-Richtlinien (R 19.6 LStR) bis zu einem Wert von 60 Euro einschließlich Umsatzsteuer als Aufmerksamkeit außerhalb des Arbeitslohns bleiben. Sie verbrauchen die Freigrenze dann nicht. Geldgeschenke sind keine solchen Aufmerksamkeiten.

Sachgut: Was als Sachbezug zählt

Ein Sachbezug liegt vor, wenn der Arbeitnehmer eine Ware, eine Dienstleistung oder einen Anspruch auf den Bezug von Waren oder Dienstleistungen erhält. Zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen und bestimmte Geldsurrogate sind dagegen Einnahmen in Geld (§ 8 Abs. 1 Satz 2 EStG), auch wenn der Arbeitgeber die Zahlung für einen bestimmten Zweck vorsieht. Auch die Erstattung nach Vorlage des Kaufbelegs ist eine Geldleistung (BMF-Schreiben vom 15. März 2022, Rn. 20 und 22). Ein Sachbezug liegt außerdem nicht vor, wenn der Arbeitnehmer anstelle der Sache auch Geld verlangen kann (Rn. 5).

Bei Warenlieferungen kommt es auf den Wert an. Maßgeblich ist der übliche Endpreis am Abgabeort. Übernimmt der Arbeitgeber zusätzlich die Lieferung an die Wohnung des Arbeitnehmers, kann auch darin ein eigener Sachbezug liegen (BFH, Urteil vom 6. Juni 2018, VI R 32/16). Warenwert und Lieferleistung sind deshalb bei der Prüfung der Freigrenze zu berücksichtigen.

Tankgutschein: Wann er ein Sachbezug ist

Seit dem 1. Januar 2020 regelt § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG, ob Gutscheine und Geldkarten Sachbezug oder Geldleistung sind. Sie gelten als Sachbezug, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen. Für Gutscheine, die die ZAG-Kriterien nicht erfüllten, galt eine Nichtbeanstandungsregelung bis zum 31. Dezember 2021 (BMF-Schreiben vom 15. März 2022, Rn. 30).

Gestaltungen, die als Sachbezug gelten

Nach dem BMF-Schreiben vom 15. März 2022 werden unter anderem folgende Gestaltungen als Sachbezug eingeordnet:

  • Tankgutscheine oder -karten eines einzelnen Tankstellenbetreibers oder einer Tankstellenkette mit einheitlichem Marktauftritt (Rn. 10 und 11)
  • ein vom Arbeitgeber selbst ausgestellter Tankgutschein, wenn die Tankstelle aufgrund eines Akzeptanzvertrags unmittelbar mit dem Arbeitgeber abrechnet (Rn. 11)
  • Gutscheine oder Karten, die auf Kraftstoff und Ladestrom begrenzt sind (Rn. 12 und 13)

Dabei genügt die bloße Beschränkung auf eine Händlerkategorie, etwa „Tankstellen“, für die begrenzte Produktpalette allein nicht. Bieten die Akzeptanzstellen auch andere Waren an, sind die Anforderungen an einen begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen zu beachten (Rn. 12).

Gestaltungen, die als Geldleistung gelten

Als Geldleistung gelten dagegen unter anderem:

  • ein Barzuschuss für das Tanken oder die Erstattung von Tankbelegen (Rn. 3 und 20)
  • Prepaid-Kreditkarten mit überregionaler Akzeptanz, auch wenn laut Arbeitsvertrag nur Kraftstoff gekauft werden darf (Rn. 23 und 25)
  • Karten mit Barauszahlungsfunktion, eigener IBAN oder Überweisungsfunktion (Rn. 24)

Eine aufsichtsrechtliche Einordnung oder Bescheinigung der BaFin bindet die Finanzverwaltung nicht (Rn. 27).

Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn

Für Gutscheine und Geldkarten verlangt § 8 Abs. 2 Satz 11 zweiter Halbsatz EStG eine weitere Voraussetzung: Sie bleiben nur außer Ansatz, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Nach § 8 Abs. 4 EStG ist das der Fall, wenn die Leistung nicht auf den Arbeitslohn angerechnet wird, der Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt wird, die zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung gewährt wird und der Arbeitslohn bei Wegfall der Leistung nicht erhöht wird. Ein arbeitsvertraglicher Anspruch auf die Leistung schadet nicht (§ 8 Abs. 4 Satz 2 EStG). Eine Gehaltsumwandlung, etwa 50 Euro weniger Gehalt für einen Tankgutschein, ist damit ausgeschlossen (BMF-Schreiben, Rn. 4).

Zufluss und Sozialversicherung

Der Zeitpunkt des Zuflusses bestimmt, in welchem Monat die Freigrenze zu prüfen ist. Bei Gutscheinen und Geldkarten, die bei einem Dritten einzulösen sind, fließt der Sachbezug mit der Hingabe zu, bei Geldkarten frühestens mit der Aufladung. Sind sie beim Arbeitgeber selbst einzulösen, kommt es auf die Einlösung an (Rn. 26). Erhält ein Arbeitnehmer im Januar einen bei einem Dritten einzulösenden Gutschein über 150 Euro, fließt ihm der gesamte Vorteil grundsätzlich bereits im Januar zu. Eine rechnerische Verteilung auf drei Monate ist nicht möglich. In der Sozialversicherung gilt die Freigrenze entsprechend (§ 3 Abs. 1 SvEV). Innerhalb der Grenze bleibt der Sachbezug damit in der Regel auch beitragsfrei.

Praxistipp der STEUERKANZLEI THIERSCH

Eine Checkliste für Arbeitgeber, die Sachgeschenke oder Tankgutscheine gewähren:

Gutschein oder Karte nur ausgeben, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen (keine Barauszahlung, keine eigene IBAN, keine Überweisungsfunktion).

Die technische und vertragliche Begrenzung des Einsatzbereichs dokumentieren, etwa den Akzeptanzvertrag mit der Tankstellenkette.

Die Zusätzlichkeit schriftlich festhalten: keine Anrechnung auf den Lohn, keine Gehaltsumwandlung, keine Lohnerhöhung bei Wegfall der Leistung.

Pro Mitarbeiter und Monat die unter die Freigrenze fallenden Sachbezüge zusammenrechnen und den Zeitpunkt der Hingabe oder Aufladung festhalten.

Im Lohnkonto sind Sachbezüge grundsätzlich aufzuzeichnen (§ 4 LStDV). Das Betriebsstättenfinanzamt soll unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 2 LStDV eine Befreiung von diesen Aufzeichnungen zulassen. Voraussetzung sind betriebliche Regelungen und Überwachungsmaßnahmen, die das Einhalten der maßgeblichen Grenzen gewährleisten.

Wird die Freigrenze überschritten, kann für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Sachzuwendungen eine Pauschalierung nach § 37b Abs. 2 EStG in Betracht kommen. Bei eigenen Arbeitnehmern bleiben die Zuwendungen grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Voraussetzungen und Umfang der Pauschalierung sind im Einzelfall zu prüfen.

Fazit

Die Freigrenze von 50 Euro gibt Arbeitgebern einen gesetzlichen Rahmen für kleine Zusatzleistungen. Voraussetzung sind die zutreffende Einordnung und Bewertung des Sachbezugs sowie die monatliche Überwachung der Freigrenze. Gutscheine und Geldkarten müssen außerdem zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Der Beitrag wird aktualisiert, wenn sich die Rechtslage ändert.

Ob ein Sachbezugs- oder Gutscheinmodell in Ihrem Unternehmen die Voraussetzungen erfüllt, hängt vom Einzelfall ab. Gern besprechen wir Ihre Situation in einem kostenfreien Kennenlerngespräch mit der STEUERKANZLEI THIERSCH.

Verwendete amtliche Quellen

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