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Keine Steuer, aber Erklärungspflicht: Warum Rentner trotzdem eine Steuererklärung abgeben müssen

Fachlich geprüft von Annedore Hettych-Thiersch, Steuerberaterin · Diplom-Kauffrau (FH)

Älteres Ehepaar sitzt von hinten gesehen auf einer Parkbank am See – Symbolbild zur Steuererklärungspflicht für Rentner trotz 0 Euro Einkommensteuer

Das Wichtigste in Kürze

Manche Rentnerinnen und Rentner geben eine Steuererklärung ab und erhalten anschließend einen Bescheid über 0 Euro Einkommensteuer. Das kann richtig sein: Für die Pflicht zur Abgabe und für die Berechnung der Steuer sind unterschiedliche Größen maßgeblich. Wir erklären den Unterschied, zeigen ein vereinfachtes Beispiel und erläutern, wann sich eine Nachfrage beim Finanzamt lohnt.

  • Ob Sie eine Steuererklärung abgeben müssen und ob Sie Einkommensteuer zahlen, sind unterschiedliche Fragen.
  • Für Rentner ohne lohnsteuerpflichtige Einkünfte hängt die Abgabepflicht grundsätzlich vom Gesamtbetrag der Einkünfte ab. Übersteigt er den Grundfreibetrag, ist regelmäßig eine Erklärung erforderlich. Der Grundfreibetrag beträgt 2025 12.096 Euro und 2026 12.348 Euro; bei zusammen veranlagten Ehegatten gilt für diese Abgabegrenze grundsätzlich das Doppelte.
  • Bei der Steuerberechnung werden insbesondere abziehbare Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigt. So kann trotz Abgabepflicht eine Einkommensteuer von 0 Euro entstehen.
  • Regelmäßige Rentenerhöhungen erhöhen den einmal ermittelten steuerfreien Teil der gesetzlichen Rente grundsätzlich nicht.
  • Auch eine ausdrückliche Aufforderung des Finanzamts verpflichtet zur Abgabe. Stellen Sie die Erklärung nicht eigenmächtig ein.

Zwei Fragen, zwei Rechengrößen

Muss ich eine Steuererklärung abgeben?

Für eine alleinstehende Person ohne Einkünfte, von denen Lohnsteuer einbehalten wurde, sieht § 56 EStDV eine Abgabepflicht vor, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag übersteigt. Bei zusammen veranlagten Ehegatten ohne solche Lohneinkünfte gilt grundsätzlich der doppelte Betrag. Daneben können weitere Abgabegründe bestehen oder das Finanzamt kann ausdrücklich zur Abgabe auffordern.

Bei einer gesetzlichen Rente ergibt sich der Gesamtbetrag der Einkünfte im einfachen Fall aus dem Jahresbetrag der Rente abzüglich ihres steuerfreien Teils und der Werbungskosten, mindestens des Pauschbetrags von 102 Euro. Weitere steuerpflichtige Einkünfte sind ebenfalls zu berücksichtigen. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind an dieser Stelle noch nicht abgezogen.

Muss ich Einkommensteuer zahlen?

Für die Steuerberechnung werden vom Gesamtbetrag der Einkünfte unter anderem abziehbare Sonderausgaben berücksichtigt. Dazu gehören regelmäßig Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Im hier dargestellten Fall mit ausschließlich gesetzlicher Rente fällt nach dem Grundtarif keine Einkommensteuer an, wenn das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag nicht übersteigt.

Rechenbeispiel: Abgabepflicht bei 0 Euro Steuer

Eine alleinstehende Rentnerin bezieht seit vielen Jahren eine gesetzliche Rente und hat keine weiteren Einkünfte. Die Jahresrenten, der bereits festgeschriebene Rentenfreibetrag und die Versicherungsbeiträge sind vereinfachte, gerundete Annahmen.

Position20252026
Bruttojahresrente20.400 €21.200 €
− festgeschriebener steuerfreier Teil der Rente6.000 €6.000 €
= steuerpflichtiger Teil der Rente14.400 €15.200 €
− Werbungskosten-Pauschbetrag102 €102 €
Gesamtbetrag der Einkünfte14.298 €15.098 €
Grundfreibetrag12.096 €12.348 €
Abgabepflicht nach § 56 EStDVjaja
− Kranken- und Pflegeversicherung, angenommen2.500 €2.600 €
− Sonderausgaben-Pauschbetrag36 €36 €
Zu versteuerndes Einkommen11.762 €12.462 €
Tarifliche Einkommensteuer0 €16 €

Im Jahr 2025 muss die Rentnerin eine Erklärung abgeben, obwohl die tarifliche Einkommensteuer 0 Euro beträgt. Für 2026 ergibt sich unter den angenommenen Werten erstmals eine geringe Einkommensteuer. Das Beispiel ist keine Berechnung für einen konkreten Rentenfall.

Warum Rentenerhöhungen eine Rolle spielen

Der steuerfreie Teil steigt bei regelmäßigen Rentenanpassungen nicht mit

Der Besteuerungsanteil richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Der steuerfreie Teil wird grundsätzlich anhand des Jahresbetrags der Rente im Jahr nach dem Rentenbeginn als Eurobetrag ermittelt. Regelmäßige spätere Anpassungen führen nicht zu seiner Neuberechnung. Andere Änderungen der Rentenhöhe können anders zu behandeln sein. Bei Rentenbeginn 2025 beträgt der Besteuerungsanteil 83,5 %, bei Rentenbeginn 2026 sind es 84 %.

Rente und Grundfreibetrag haben sich zuletzt unterschiedlich entwickelt

Die gesetzlichen Renten stiegen zum 1. Juli 2025 um 3,74 % und zum 1. Juli 2026 um 4,24 %. Der Grundfreibetrag erhöhte sich von 2025 auf 2026 um 252 Euro. Je nach Ausgangslage kann eine Rentenerhöhung dazu führen, dass erstmals eine Erklärung abzugeben oder Einkommensteuer zu zahlen ist.

Das Finanzamt erhält Rentendaten

Rententräger übermitteln Daten über Rentenzahlungen elektronisch an die Finanzverwaltung. Das Finanzamt kann deshalb prüfen, ob eine Erklärung anzufordern ist.

Was Sie tun können

Anforderungen nicht ignorieren

Wer gesetzlich zur Abgabe verpflichtet ist oder vom Finanzamt dazu aufgefordert wurde, muss die Erklärung fristgerecht abgeben. Bei Nichtabgabe kommen unter anderem eine Schätzung und Maßnahmen zur Durchsetzung der Abgabe in Betracht. Auch bei einer Steuerfestsetzung von 0 Euro kann ein Verspätungszuschlag nach Ermessen festgesetzt werden; die automatische Pflichtfestsetzung nach § 152 Abs. 2 AO greift dann nicht.

Wenn Ihre Einkünfte unter der Abgabegrenze liegen

Besteht auch kein anderer gesetzlicher Abgabegrund, können Sie beim Finanzamt nachfragen, weshalb die Erklärung angefordert wurde und ob künftig mit weiteren Anforderungen zu rechnen ist. Solange eine Aufforderung besteht, beachten Sie deren Frist. Eine positive Auskunft für künftige Jahre ist keine dauerhafte Befreiung von einer später entstehenden gesetzlichen Abgabepflicht.

Wenn Ihre Einkünfte über der Abgabegrenze liegen

Eine festgesetzte Steuer von 0 Euro beseitigt die gesetzliche Erklärungspflicht nicht. Prüfen Sie stattdessen, wie Sie die Abgabe vereinfachen können.

Pilotprojekt: Das Finanzamt erstellt einen Vorschlag

In Hessen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein und Thüringen erprobten die Finanzverwaltungen 2026 für die Steuererklärung 2025 das Verfahren „Die Steuer macht jetzt das Amt“. Ausgewählte, steuerlich nicht beratene Personen erhielten einen Vorschlag für ihren Einkommensteuerbescheid. War dieser vollständig und richtig, konnte ihre Zustimmung die eigene Steuererklärung für 2025 ersetzen. Das galt nicht automatisch für alle Rentnerinnen und Rentner; in Hamburg war zunächst nur das Finanzamt Hamburg-Ost beteiligt. Wer weitere Einkünfte angeben oder zusätzliche Aufwendungen geltend machen wollte, musste stattdessen eine eigene Erklärung abgeben. Die damalige Zustimmungsfrist ist inzwischen abgelaufen. Aus dem Pilotprojekt ergibt sich keine dauerhafte Befreiung von künftigen Steuererklärungen.

Einfacher abgeben

Für geeignete Fälle bietet die Finanzverwaltung einfachELSTER an. Elektronisch übermittelte Rentendaten werden dort automatisch berücksichtigt. Das Angebot setzt insbesondere inländische Renten oder Pensionen, eine inländische Meldeadresse und Kontoverbindung voraus; weitere Einkunftsarten sind nur eingeschränkt möglich. Einen vereinfachten Papiervordruck zur Veranlagung von Alterseinkünften bieten Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen an.

NV-Bescheinigung nicht verwechseln

Eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung betrifft den Steuerabzug auf Kapitalerträge, beispielsweise durch eine Bank. Sie hebt eine bestehende Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung nicht auf.

Praxistipp der STEUERKANZLEI THIERSCH

Nachfrage beim Finanzamt: Wenn Ihr Gesamtbetrag der Einkünfte unter der maßgeblichen Abgabegrenze liegt und Sie dennoch regelmäßig zur Erklärung aufgefordert werden, können Sie schriftlich um Überprüfung bitten. Nennen Sie Ihren Namen, Ihre Steuernummer, die betreffenden Steuerjahre und Ihre aktuellen Einkünfte. Fragen Sie, ob und weshalb eine Erklärung erforderlich ist und ob künftig weiterhin eine Aufforderung vorgesehen ist.

Bis zu einer Klärung sollten Sie angeforderte Erklärungen fristgerecht abgeben. Ändern sich Ihre Verhältnisse, prüfen Sie die Abgabepflicht erneut, etwa bei einer weiteren Rente, Mieteinnahmen oder einer Tätigkeit im Ruhestand. Ein pauschal versteuerter Minijob wird dabei grundsätzlich nicht in den Gesamtbetrag der Einkünfte einbezogen.

Fazit

Eine Einkommensteuer von 0 Euro bedeutet nicht automatisch, dass keine Steuererklärung abzugeben ist. Bei Rentnern ohne lohnsteuerpflichtige Einkünfte ist für die hier erläuterte gesetzliche Abgabegrenze der Gesamtbetrag der Einkünfte maßgeblich, bevor Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge als Sonderausgaben abgezogen werden. Hinzu kommen mögliche andere Abgabegründe und ausdrückliche Aufforderungen des Finanzamts. Prüfen Sie Ihre Zahlen deshalb für jedes Jahr neu.

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