Nachlassdokument, Hausschlüssel und Bücher zu Erbschaft, Schenkung und Steuern – steuerliche Beratung durch die STEUERKANZLEI THIERSCH

Steuerberatung für Privatpersonen

Steuerberatung bei Erbschaft & Schenkung

Vermögensübertragungen. Steuerlich gut begleitet.

Als Steuerberaterin im Raum Bamberg unterstütze ich Sie bei steuerlichen Fragen rund um Erbschaften und Schenkungen – von der steuerlichen Einordnung bis zur erforderlichen Erbschaft- oder Schenkungsteuererklärung.

Ob geerbte Immobilie, geplante Schenkung oder Nachlass in der Familie: Ich ordne die steuerlichen Folgen verständlich ein und begleite die erforderlichen Erklärungen zuverlässig.

Für Mandantinnen und Mandanten in Bamberg, im Landkreis Bamberg und digital deutschlandweit.

Leistungen ansehen
  • Erbschaft- & Schenkungsteuer
  • Persönliche Betreuung
  • Digitale Zusammenarbeit deutschlandweit

Beratungsschwerpunkt

Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer
verständlich einordnen.

Erbschaft- und Schenkungsteuer sind im selben Gesetz geregelt und weisen viele gemeinsame Grundprinzipien auf: Persönliche Freibeträge, die zutreffende Steuerklasse und die Bewertung des übertragenen Vermögens entscheiden über die steuerlichen Folgen. Die STEUERKANZLEI THIERSCH ordnet diese Folgen verständlich ein und begleitet die erforderlichen Erklärungen gegenüber dem Finanzamt.

Im Blick behalten

  • Erbschaftsteuer nach einem Erbfall
  • Schenkungsteuer bei Zuwendungen unter Lebenden
  • persönliche Freibeträge je nach Verhältnis
  • Steuerklassen und Steuersätze
  • Bewertung von Immobilien und sonstigem Vermögen
  • Erbschaft- und Schenkungsteuererklärungen

Freibeträge & Steuerklassen

Was steuerfrei bleibt, entscheidet
das Verhältnis zueinander.

Ehegatten und Kinder verfügen über deutlich höhere persönliche Freibeträge als entferntere Verwandte oder unverheiratete Partner. Auch die Steuerklasse – und damit der Steuersatz – richtet sich nach dem Verhältnis zwischen Erblasser bzw. Schenker und Empfänger.

Bei Schenkungen werden mehrere Erwerbe derselben Person innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet. Nach Ablauf des Zehnjahreszeitraums kann der persönliche Freibetrag grundsätzlich erneut zur Verfügung stehen.

Praxistipp

Freibeträge, Bewertung und Zeitpunkt der Übertragung beeinflussen das Ergebnis oft erheblich. Die gesetzlichen Beträge ändern sich gelegentlich und sollten im Einzelfall aktuell geprüft werden.

Leistungen

Wobei ich Sie unterstütze.

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Erstellung der Erbschaft- und Schenkungsteuererklärung mit den erforderlichen Anlagen und Nachweisen – Fristen und Formalitäten im Blick.

Steuerliche Einordnung & Bewertung

Freibeträge, Steuerklassen und die Bewertung von Immobilien, Geldvermögen, Wertpapieren oder Beteiligungen – verständlich aufbereitet.

Immobilien und Vermögen übertragen

Steuerliche Betrachtung vor der Übertragung von Immobilien und sonstigem Vermögen – mit Blick auf die Folgen für beide Seiten.

Erklärungen & Kommunikation mit dem Finanzamt

Abgabe der Erklärungen, Rückfragen des Finanzamts und Abstimmung mit den beteiligten Parteien.

Frühzeitige steuerliche Planung

Vermögensübertragungen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten sinnvoll strukturieren – etwa durch den rechtzeitigen Einsatz persönlicher Freibeträge.

Bei vererbten oder geschenkten Immobilien kommt es besonders auf die Bewertung und die konkrete Übertragung an. Zur laufenden Besteuerung vermieteter Immobilien: Immobilien & Vermietung.

Zur steuerlichen Betreuung von Erbengemeinschaften und Grundstücksgemeinschaften: Erbengemeinschaften & Grundstücksgemeinschaften.

Annedore Hettych-Thiersch, Steuerberaterin der STEUERKANZLEI THIERSCH

Annedore Hettych-Thiersch

Steuerberaterin · Diplom-Kauffrau (FH)

Ich begleite Sie persönlich bei den steuerlichen Fragen rund um Erbschaft und Schenkung.

Mehr über mich

Steuerberatung bei Erbschaft und Schenkung in Bamberg und darüber hinaus

Die STEUERKANZLEI THIERSCH hat ihren Kanzleisitz im Landkreis Bamberg. Mandantinnen und Mandanten aus Bamberg und der Region begleite ich persönlich, digital auch deutschlandweit. Weitere private Steuerthemen finden Sie in der Übersicht für Privatpersonen.

Häufige Fragen

Häufige Fragen zu
Erbschaft- und Schenkungsteuer.

Wie berechnen sich die Kosten für die Steuerberatung?

Meine Vergütung richtet sich grundsätzlich nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV). Die konkrete Höhe hängt von der jeweiligen steuerlichen Tätigkeit und dem Umfang des Mandats ab. Wenn es für Art und Umfang der laufenden Zusammenarbeit sinnvoll ist, kann alternativ eine Pauschalvergütung vereinbart werden.

Wann fällt Erbschaftsteuer an?

Ob Erbschaftsteuer entsteht, hängt vom steuerpflichtigen Erwerb des jeweiligen Erben ab. Entscheidend sind insbesondere der Wert des erworbenen Vermögens, das Verwandtschaftsverhältnis und der persönliche Freibetrag. Nicht jede Erbschaft führt deshalb tatsächlich zu einer Steuerzahlung.

Was ist der Unterschied zwischen Erbschaft- und Schenkungsteuer?

Erbschaftsteuer betrifft grundsätzlich Vermögensübergänge von Todes wegen, Schenkungsteuer unentgeltliche Zuwendungen unter Lebenden. Beide sind im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz geregelt. Bei geplanten Schenkungen kann insbesondere der Zeitpunkt der Übertragung steuerlich relevant sein.

Wie wird eine vererbte oder geschenkte Immobilie steuerlich bewertet?

Für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer wird Grundvermögen nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes bewertet. Je nach Art der Immobilie kommen unterschiedliche Bewertungsverfahren in Betracht. Der festgestellte Grundbesitzwert kann die Höhe der Erbschaft- oder Schenkungsteuer wesentlich beeinflussen.

Muss ich eine Erbschaftsteuererklärung abgeben?

Eine Erbschaftsteuererklärung ist nicht automatisch bei jedem Erbfall abzugeben. Das Finanzamt kann Beteiligte zur Abgabe einer Erklärung auffordern. Davon zu unterscheiden sind gesetzliche Anzeige- und Mitteilungspflichten nach einem Erwerb von Todes wegen.

Lohnt sich eine steuerliche Betrachtung vor einer Schenkung?

Bei größeren Vermögensübertragungen kann eine frühzeitige steuerliche Prüfung sinnvoll sein. Dabei können insbesondere persönliche Freibeträge, die Bewertung des Vermögens und die steuerlichen Folgen der geplanten Übertragung berücksichtigt werden.