Geringwertige Wirtschaftsgüter: Die 250-, 800- und 1.000-Euro-Grenzen richtig nutzen

Das Wichtigste in Kürze
Wirtschaftsgüter bis 250 EUR netto sind sofort abziehbar, ohne dass ein Verzeichnis geführt werden muss. Über 250 bis 800 EUR netto ist die Sofortabschreibung möglich, dann jedoch mit Eintragung in ein besonderes Verzeichnis. Alternativ können Wirtschaftsgüter über 250 bis 1.000 EUR netto in einen Sammelposten eingestellt und über fünf Jahre gleichmäßig aufgelöst werden – dafür entfällt das Verzeichnis. Oberhalb von 1.000 EUR gilt die reguläre Abschreibung über die Nutzungsdauer. Voraussetzung ist stets ein bewegliches, abnutzbares und selbstständig nutzungsfähiges Wirtschaftsgut des Anlagevermögens. Das Wahlrecht gilt einheitlich pro Wirtschaftsjahr.
Was sind geringwertige Wirtschaftsgüter?
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) sind bewegliche, abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten – netto, also ohne Umsatzsteuer – bestimmte Wertgrenzen nicht übersteigen. Statt sie über die Nutzungsdauer abzuschreiben, können Unternehmer und Selbständige die Kosten in voller Höhe sofort im Jahr der Anschaffung als Betriebsausgabe geltend machen.
Die Regelung findet sich in § 6 Abs. 2 und Abs. 2a EStG und gilt unabhängig davon, ob der Gewinn durch Bilanzierung oder Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt wird. Auch bei Überschusseinkünften – etwa Vermietung und Verpachtung oder Arbeitsmittel bei nichtselbständiger Arbeit – gilt die Grenze von 800 EUR entsprechend, allerdings ohne die Möglichkeit des Sammelpostens.
Voraussetzungen für die Sofortabschreibung
Damit ein Wirtschaftsgut als GWG behandelt werden darf, müssen mehrere Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein:
- Es muss beweglich und abnutzbar sein – Gebäude und Gebäudeteile, immaterielle Wirtschaftsgüter, Forderungen oder Beteiligungen fallen nicht darunter.
- Es muss selbstständig nutzungsfähig sein. Geräte, die nur im Verbund mit anderen, technisch aufeinander abgestimmten Wirtschaftsgütern funktionieren, gelten nicht als eigenständiges Wirtschaftsgut.
- Die Netto-Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen die jeweilige Grenze nicht übersteigen – maßgeblich ist der Wert nach Abzug von Vorsteuer, übertragenen stillen Reserven (§§ 6b, 6c EStG) und Zuschüssen.
Die drei Grenzen im Überblick
Die Verzeichnispflicht greift nur, wenn die Kosten 250 EUR übersteigen und sich die nötigen Angaben – Anschaffungsdatum und Anschaffungskosten – nicht bereits aus der Buchführung ergeben.
- Bis 250 EUR netto: sofort abziehbar, kein Verzeichnis erforderlich.
- Über 250 bis 800 EUR netto: sofort abziehbar, aber Verzeichnispflicht.
- Über 250 bis 1.000 EUR netto: alternativ Sammelposten, kein Verzeichnis.
- Über 1.000 EUR netto: reguläre Abschreibung über die Nutzungsdauer (AfA).
Sammelposten als Alternative
Statt der Einzelabschreibung können Wirtschaftsgüter zwischen 250 und 1.000 EUR netto in einen Sammelposten eingestellt werden, der über fünf Jahre gleichmäßig gewinnmindernd aufgelöst wird.
Die Entscheidung dafür gilt einheitlich für alle im jeweiligen Wirtschaftsjahr angeschafften Wirtschaftsgüter in dieser Preisspanne – ein Mischen mit der Sofortabschreibung nach § 6 Abs. 2 EStG ist für diese Gruppe nicht zulässig. Der Vorteil: ein besonderes Verzeichnis ist nicht erforderlich.
Nachträgliche Anschaffungskosten
Fallen für ein bereits als GWG behandeltes Wirtschaftsgut später weitere Kosten an, bleibt die ursprüngliche Behandlung unberührt – selbst wenn dadurch rückblickend die 800-Euro-Grenze überschritten würde.
Die nachträglichen Kosten sind im Jahr ihres Entstehens unabhängig von ihrer Höhe sofort abziehbar. Bei Sammelposten-Wirtschaftsgütern fließen sie in den für dieses Jahr neu zu bildenden Sammelposten ein.
Wahlrecht: wann und wie ausüben?
Das Wahlrecht muss im Jahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage ausgeübt werden und kann bis zur bestandskräftigen Steuerfestsetzung noch geändert oder widerrufen werden.
Wird es nicht genutzt, ist eine spätere Nachholung ausgeschlossen – die Kosten müssen dann über die reguläre Nutzungsdauer abgeschrieben werden.
Praxistipp der STEUERKANZLEI THIERSCH
Prüfen Sie bei jeder Anschaffung zuerst den Netto-Betrag und nicht den Rechnungsbetrag inklusive Umsatzsteuer – die Grenze bezieht sich immer auf die Nettokosten.
Bei mehreren funktional zusammengehörigen Teilen, etwa Drucker plus Zubehör, ist zu prüfen, ob eine selbstständige Nutzungsfähigkeit tatsächlich gegeben ist. Andernfalls entfällt die Sofortabschreibung insgesamt.
Fazit
Die GWG-Regelung ist eines der einfachsten Instrumente, um kleinere Investitionen steuerlich sofort wirksam zu machen.
Entscheidend ist, im jeweiligen Wirtschaftsjahr konsequent zwischen Sofortabschreibung und Sammelposten zu wählen und die Verzeichnispflicht bei Beträgen über 250 EUR nicht zu übersehen.



