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Erbschaftsteuer Freibeträge 2026: Steuerklassen, Steuersätze und Fristen im Überblick
Lesedauer: ca. 10 Min.
Fachlich geprüft von Annedore Hettych-Thiersch, Steuerberaterin · Diplom-Kauffrau (FH)

Das Wichtigste in Kürze
Wie viel Vermögen steuerfrei geerbt werden kann, hängt insbesondere vom persönlichen Verhältnis zum Erblasser ab. Für Ehegatten und Kinder gelten höhere Freibeträge als beispielsweise für Geschwister, Nichten, Neffen oder unverheiratete Lebensgefährten. Die nachfolgend dargestellten Freibeträge und Steuersätze gelten nach aktuellem Recht. Politische Reformvorschläge und die Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht ändern daran zunächst nichts.
- Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz unterscheidet drei Steuerklassen. Das persönliche Verhältnis zum Erblasser bestimmt die Steuerklasse und den persönlichen Freibetrag.
- Ehegatten und eingetragene Lebenspartner haben einen persönlichen Freibetrag von 500.000 Euro, Kinder grundsätzlich von 400.000 Euro.
- Für Enkel gelten grundsätzlich 200.000 Euro. Für Kinder bereits verstorbener Kinder des Erblassers beträgt der Freibetrag 400.000 Euro.
- Zusätzliche Freibeträge und Steuerbefreiungen können die steuerliche Belastung vermindern.
- Ein Erwerb muss grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis vom eigenen Erwerb beim zuständigen Erbschaftsteuerfinanzamt angezeigt werden. Es gibt gesetzliche Ausnahmen.
- Frühere Schenkungen derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden bei der Besteuerung berücksichtigt.
Wie wird die Erbschaftsteuer berechnet?
Ausgangspunkt ist der steuerlich ermittelte Wert des Erwerbs. Abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten, etwa bestimmte Schulden des Erblassers, sowie Steuerbefreiungen und persönliche Freibeträge können die Bemessungsgrundlage vermindern.
Auf den verbleibenden steuerpflichtigen Erwerb wird der maßgebliche Steuersatz angewendet. Dieser richtet sich nach der Steuerklasse und der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs.
Entscheidend ist deshalb nicht allein der Gesamtwert des Nachlasses. Maßgeblich ist, welche steuerpflichtige Bereicherung beim einzelnen Erwerber verbleibt.
Die drei Steuerklassen nach § 15 ErbStG
Die erbschaftsteuerlichen Steuerklassen richten sich nach dem persönlichen Verhältnis zum Erblasser. Sie sind von den Steuerklassen beim Lohnsteuerabzug zu unterscheiden.
Steuerklasse I
Zur Steuerklasse I gehören:
- Ehegatten und eingetragene Lebenspartner,
- Kinder und Stiefkinder,
- deren Abkömmlinge, beispielsweise Enkel und Urenkel,
- Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen.
Die Zuordnung von Eltern und Großeltern zur Steuerklasse I gilt somit beim Erben. Bei Schenkungen an diese Personen gelten andere Regeln.
Steuerklasse II
Zur Steuerklasse II gehören insbesondere:
- Geschwister,
- Nichten und Neffen als Kinder von Geschwistern,
- Stiefeltern,
- Schwiegerkinder und Schwiegereltern,
- geschiedene Ehegatten sowie Lebenspartner einer aufgehobenen eingetragenen Lebenspartnerschaft.
Steuerklasse III
Zur Steuerklasse III gehören alle übrigen Erwerber. Dazu zählen beispielsweise unverheiratete Lebensgefährten, Freunde und entferntere Verwandte, soweit diese nicht unter die Steuerklassen I oder II fallen.
Persönliche Freibeträge nach § 16 ErbStG
Bei unbeschränkter Steuerpflicht gelten folgende persönliche Freibeträge:
| Erwerber | Steuerklasse | Persönlicher Freibetrag |
|---|---|---|
| Ehegatten und eingetragene Lebenspartner | I | 500.000 Euro |
| Kinder und Stiefkinder | I | 400.000 Euro |
| Kinder bereits verstorbener Kinder oder Stiefkinder des Erblassers | I | 400.000 Euro |
| Enkel, soweit nicht der höhere Freibetrag für Kinder verstorbener Kinder greift | I | 200.000 Euro |
| Übrige Personen der Steuerklasse I, beispielsweise Urenkel sowie Eltern und Großeltern beim Erben | I | 100.000 Euro |
| Personen der Steuerklasse II | II | 20.000 Euro |
| Übrige Personen der Steuerklasse III | III | 20.000 Euro |
Der persönliche Freibetrag gilt im Verhältnis zwischen dem jeweiligen Erblasser und dem Erwerber. Ein Kind kann daher gegenüber Vater und Mutter jeweils einen eigenen Freibetrag nutzen.
Frühere Schenkungen derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden allerdings mit dem Erbanfall zusammengerechnet. Dadurch kann der Freibetrag bereits ganz oder teilweise ausgeschöpft sein.
Bei Auslandsbezug muss zunächst geprüft werden, ob unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht besteht. Bei beschränkter Steuerpflicht kann der persönliche Freibetrag anteilig gekürzt werden.
Besondere Versorgungsfreibeträge nach § 17 ErbStG
Bei einem Erwerb von Todes wegen können zusätzlich zum persönlichen Freibetrag besondere Versorgungsfreibeträge berücksichtigt werden.
Für überlebende Ehegatten und eingetragene Lebenspartner beträgt der Versorgungsfreibetrag 256.000 Euro.
Für Kinder und Stiefkinder gelten folgende altersabhängige Beträge:
| Alter des Kindes beim Erwerb | Versorgungsfreibetrag |
|---|---|
| Bis zu 5 Jahren | 52.000 Euro |
| Mehr als 5 bis zu 10 Jahren | 41.000 Euro |
| Mehr als 10 bis zu 15 Jahren | 30.700 Euro |
| Mehr als 15 bis zu 20 Jahren | 20.500 Euro |
| Mehr als 20 Jahren bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres | 10.300 Euro |
Der Versorgungsfreibetrag wird um den Kapitalwert solcher Versorgungsbezüge gekürzt, die dem Hinterbliebenen aus Anlass des Todes des Erblassers zustehen und nicht der Erbschaftsteuer unterliegen. Dazu können beispielsweise entsprechende Witwen-, Witwer- oder Waisenrenten gehören.
Eine eigene Altersrente des Hinterbliebenen führt dagegen nicht allein deshalb zu einer Kürzung.
Steuerbefreiung für Hausrat und andere bewegliche Gegenstände
Für Hausrat und bestimmte andere bewegliche körperliche Gegenstände bestehen zusätzliche Steuerbefreiungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG:
| Erwerber | Steuerbefreiung |
|---|---|
| Personen der Steuerklasse I | Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidung bis insgesamt 41.000 Euro |
| Personen der Steuerklasse I | Zusätzlich andere begünstigte bewegliche körperliche Gegenstände bis insgesamt 12.000 Euro |
| Personen der Steuerklassen II und III | Hausrat und andere begünstigte bewegliche körperliche Gegenstände zusammen bis insgesamt 12.000 Euro |
Diese Befreiung gilt insbesondere nicht für Bargeld, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen. Ebenfalls ausgeschlossen sind Gegenstände, die zum Betriebsvermögen, Grundvermögen oder land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören.
Daneben können weitere Steuerbefreiungen in Betracht kommen, beispielsweise für ein begünstigtes Familienheim. Dafür gelten eigene Voraussetzungen, die im Einzelfall geprüft werden müssen.
Steuersätze nach § 19 ErbStG
Nach Berücksichtigung der einschlägigen Abzüge und Freibeträge gelten folgende Steuersätze:
| Steuerpflichtiger Erwerb | Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
|---|---|---|---|
| Bis einschließlich 75.000 Euro | 7 % | 15 % | 30 % |
| Bis einschließlich 300.000 Euro | 11 % | 20 % | 30 % |
| Bis einschließlich 600.000 Euro | 15 % | 25 % | 30 % |
| Bis einschließlich 6.000.000 Euro | 19 % | 30 % | 30 % |
| Bis einschließlich 13.000.000 Euro | 23 % | 35 % | 50 % |
| Bis einschließlich 26.000.000 Euro | 27 % | 40 % | 50 % |
| Über 26.000.000 Euro | 30 % | 43 % | 50 % |
Der jeweilige Prozentsatz gilt grundsätzlich für den gesamten steuerpflichtigen Erwerb, nicht nur für den Betrag oberhalb der vorherigen Wertgrenze.
Beim Überschreiten einer Wertgrenze kann der Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG den sprunghaften Anstieg der Steuerbelastung abmildern.
Vereinfachtes Berechnungsbeispiel
Ein Kind erbt von seinem Vater Vermögen im steuerlichen Wert von 700.000 Euro. Frühere Schenkungen innerhalb von zehn Jahren liegen nicht vor.
Für dieses vereinfachte Beispiel bleiben weitere Abzüge, Steuerbefreiungen und ein möglicher Versorgungsfreibetrag unberücksichtigt:
| Berechnung | Betrag |
|---|---|
| Wert des Erwerbs | 700.000 Euro |
| Abzüglich persönlicher Freibetrag | −400.000 Euro |
| Steuerpflichtiger Erwerb | 300.000 Euro |
| Steuersatz in Steuerklasse I | 11 % |
| Erbschaftsteuer | 33.000 Euro |
Die tatsächliche Steuer kann geringer ausfallen, wenn weitere Abzüge oder Befreiungen zu berücksichtigen sind.
Welche Fristen müssen Erben beachten?
Anzeige beim Finanzamt: grundsätzlich drei Monate
Ein der Erbschaftsteuer unterliegender Erwerb muss grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis vom eigenen Erwerb schriftlich beim zuständigen Erbschaftsteuerfinanzamt angezeigt werden (§ 30 Abs. 1 ErbStG).
Die Anzeige ist von einer später gegebenenfalls angeforderten Erbschaftsteuererklärung zu unterscheiden.
Wann kann die Anzeige entfallen?
Eine eigene Anzeige ist unter bestimmten Voraussetzungen nicht erforderlich, wenn der Erwerb auf einer von einem deutschen Gericht, einem deutschen Notar oder einem deutschen Konsul eröffneten Verfügung von Todes wegen beruht. Aus der Verfügung muss sich das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser eindeutig ergeben.
Diese Ausnahme greift jedoch nicht, wenn zum Erwerb folgende Vermögenswerte gehören:
- Grundbesitz,
- Betriebsvermögen,
- Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht der Anzeigepflicht nach § 33 ErbStG unterliegen,
- Auslandsvermögen.
Gerade bei einer geerbten Immobilie kann deshalb trotz eröffneten Testaments eine eigene Anzeige erforderlich sein (§ 30 Abs. 3 ErbStG).
Erbschaftsteuererklärung: Frist nach Aufforderung
Das Finanzamt kann die Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung verlangen und setzt dafür eine Frist. Diese muss mindestens einen Monat betragen (§ 31 Abs. 1 ErbStG).
Verlangt das Finanzamt ausdrücklich eine Erklärung mit Selbstberechnung der Steuer, muss die selbst berechnete Steuer innerhalb eines Monats nach Abgabe der Erklärung bezahlt werden (§ 31 Abs. 7 ErbStG).
Bei einer regulären Steuerfestsetzung ist der im Steuerbescheid angegebene Zahlungstermin zu beachten.
Frühere Schenkungen: Zehnjahreszeitraum berücksichtigen
Mehrere Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden nach § 14 ErbStG zusammengerechnet.
Hat ein Kind beispielsweise bereits vor dem Erbfall eine Schenkung vom späteren Erblasser erhalten, kann dadurch der persönliche Freibetrag bereits ganz oder teilweise ausgeschöpft sein. Die Zusammenrechnung kann außerdem zu einem höheren Steuersatz führen.
Frühere Zuwendungen sind deshalb mit Art, Wert und Zeitpunkt zusammenzustellen und in der Anzeige entsprechend anzugeben.
Ausschlagung: grundsätzlich sechs Wochen
Die Ausschlagungsfrist beträgt grundsätzlich sechs Wochen (§ 1944 BGB).
Sie beginnt, sobald der Erbe vom Anfall der Erbschaft und vom Grund seiner Berufung weiß. Bei einer Berufung durch Testament oder Erbvertrag beginnt sie nicht vor Bekanntgabe der Verfügung durch das Nachlassgericht.
Die Frist beträgt sechs Monate, wenn:
- der Erblasser seinen letzten Wohnsitz ausschließlich im Ausland hatte oder
- sich der Erbe bei Beginn der Frist im Ausland aufhält.
Ein beliebiger Auslandsbezug reicht für die längere Frist somit nicht aus. Wer eine Ausschlagung erwägt, sollte die Voraussetzungen und die erforderliche Vorgehensweise frühzeitig rechtlich prüfen lassen.
Erbschaftsteuerreform und Bundesverfassungsgericht: Was ist offen?
Die dargestellten gesetzlichen Freibeträge und Steuersätze gelten weiterhin. Politische Vorschläge sind von bereits geltendem Recht zu unterscheiden.
Für zwei Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht waren im Oktober 2026 mündliche Verhandlungen angesetzt.
Verfahren 1 BvF 1/23: Antrag der Bayerischen Staatsregierung
Das Verfahren betrifft die Grundbesitzbewertung nach § 12 Abs. 3 ErbStG, die persönlichen Freibeträge nach § 16 Abs. 1 ErbStG und die Steuersätze nach § 19 Abs. 1 ErbStG.
Die Bayerische Staatsregierung stellt unter anderem die Gesetzgebungskompetenz des Bundes infrage. Außerdem beanstandet sie die fehlende Anpassung von Freibeträgen und Steuersätzen an die Preisentwicklung sowie die fehlende Berücksichtigung regional unterschiedlicher Immobilienpreise.
Der Termin zur mündlichen Verhandlung war der 12. Oktober 2026.
Verfahren 1 BvR 804/22: Begünstigung von Betriebsvermögen
Dieses Verfahren betrifft die Frage, ob die steuerlichen Begünstigungen für Betriebsvermögen Erwerber nicht begünstigten Privatvermögens in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise benachteiligen.
Der Termin zur mündlichen Verhandlung war der 13. Oktober 2026.
Eine veröffentlichte Entscheidung wurde zu beiden Verfahren bislang nicht festgestellt. Die Verhandlungstermine allein ändern die geltenden Freibeträge und Steuersätze nicht.
Politische Reformvorschläge
Im Januar 2026 stellten die vier SPD-Bundestagsabgeordneten Tim Klüssendorf, Wiebke Esdar, Frauke Heiligenstadt und Parsa Marvi ein Impulspapier zur Erbschaftsteuerreform vor.
Ein dazu veröffentlichter Flyer des SPD-Parteivorstands nennt unter anderem das Ziel, dass jede Person bis zu eine Million Euro steuerfrei erben können soll.
Es handelt sich um einen politischen Vorschlag, nicht um geltendes Recht. Für konkrete Erbfälle und Gestaltungen sind die jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften maßgeblich.
Praxistipp der STEUERKANZLEI THIERSCH
Nach einem Erbfall helfen folgende Schritte, die steuerlichen Fragen zu ordnen:
Verwandtschaftsverhältnis klären: Welche Steuerklasse und welcher persönliche Freibetrag gelten?
Kenntniszeitpunkt dokumentieren: Seit wann besteht Kenntnis vom eigenen Erwerb?
Anzeigepflicht prüfen: Ist eine Anzeige erforderlich, insbesondere bei Immobilien, Betriebsvermögen, bestimmten Gesellschaftsanteilen oder Auslandsvermögen?
Frühere Schenkungen zusammenstellen: Welche Zuwendungen derselben Person gab es innerhalb der letzten zehn Jahre?
Nachlassübersicht erstellen: Vermögenswerte, Schulden und weitere relevante Verpflichtungen erfassen.
Zusätzliche Begünstigungen prüfen: Kommen beispielsweise ein Versorgungsfreibetrag, die Hausratbefreiung oder die Familienheimbefreiung in Betracht?
Ausschlagungsfrist beachten: Bei unklaren Vermögensverhältnissen oder möglichen Nachlassschulden frühzeitig rechtlichen Rat einholen.
Fazit
Wie hoch die Erbschaftsteuer tatsächlich ausfällt, hängt vom Zusammenspiel dieser Faktoren ab. Der persönliche Freibetrag allein reicht für eine belastbare Berechnung häufig nicht aus.
Sie haben geerbt und möchten wissen, welche steuerlichen Pflichten bestehen und welche Freibeträge berücksichtigt werden können? Vereinbaren Sie ein Kennenlerngespräch mit der STEUERKANZLEI THIERSCH. Gemeinsam klären wir, welche Unterlagen benötigt werden und wie die steuerliche Bearbeitung Ihres Erbfalls erfolgen kann.
Verwendete amtliche Quellen
- Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG), insbesondere §§ 10, 13, 14, 15, 16, 17, 19, 30 und 31 (zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 22. Juni 2026)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 1944 – Ausschlagungsfrist (aktuelle Fassung)
- Bundesverfassungsgericht, Pressemitteilungen Nr. 48/2026 (1 BvF 1/23) und Nr. 49/2026 (1 BvR 804/22) (30. Juli 2026)
- SPD-Parteivorstand, Flyer „Große Erbschaft. Große Verantwortung.“ zum Impulspapier zur Erbschaftsteuerreform (13. Januar 2026)
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